Mehrbedarfe

(§ 21 SGB II)

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf:

  • Schwangerschaft
    Für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche.
  • Alleinerziehend
    Für Alleinerziehende, abhängig von der Anzahl und dem Alter der Kinder.
  • Behinderung
    Für Menschen mit Behinderung, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX beziehen.
  • Kostenaufwändige Ernährung
    Für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen eine bestimmte Ernährungsform einhalten müssen und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können.
  • Besonderer Bedarf
    Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der nicht durch ein Darlehen gedeckt werden kann.
  • Warmwasser
    Sofern Warmwasser nicht zentral aufbereitet und über die Heizkosten abgerechnet wird.

Einmalige Leistungen

(§ 24 SGB II)

Manchmal treten besondere Ereignisse oder Umstände ein, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden. In diesen Fällen kann ein Anspruch auf zusätzliche Beihilfen bestehen. Dazu gehören:

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Das Jobcenter Traunstein gewährt diese einmaligen Leistungen in Form von Pauschalen nach vorheriger gesonderter, formloser Antragstellung.